Unsere Förderrichtlinien

Unsere Förderrichtlinien

Die Käthe & Theo Köntges Stiftung unterstützt Projekte in den Bereichen Kinder- und Jugendhilfe, Altenhilfe sowie im öffentlichen Gesundheitswesen als auch der Gesundheitspflege. Diese Unterstützung kann durch Förderanträge an uns beantragt werden. Darüber hinaus gestalten wir unser Programm zu einem Teil auch eigenständig. Die nachfolgenden Richtlinien machen die einheitlichen inhaltlichen sowie formellen Kriterien transparent. Um allen Seiten den Aufwand einer aussichtslosen Antragstellung zu ersparen, wird gebeten, von Anträgen abzusehen, wenn ein Vorhaben nicht mit den folgenden Richtlinien übereinstimmt:

Fördervoraussetzungen

  • Die Käthe & Theo Köntges Stiftung ist eine regional tätige Stiftung.
  • Förderempfänger müssen juristische Personen sein, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt nachweisen können. Beantragte Projekte müssen der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dienen.
  • Die Förderungen unterliegen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind projektbezogen und zeitlich begrenzt. Projekte, deren Förderung beantragt wird, sollten noch nicht begonnen worden sein.
  • Der Antragsteller gewährt, dass er aufgrund der vorhandenen Strukturen in der Lage ist, das Projekt wie beantragt durchzuführen. Der Antrag soll Auskunft über Anschlussfinanzierungen geben.
  • Institutionelle Förderungen und die Übernahme langfristiger, laufender Kosten (Miete, Personal etc.) sind nicht möglich.

Antragsverfahren und einzureichende Unterlagen

  • Anträge können ganzjährig formlos, schriftlich und in deutscher Sprache mit den unten aufgeführten erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle der Käthe & Theo Köntges Stiftung, c/o Daniel Offer, Vellbrüggener Straße 28, 41469 Neuss eingereicht werden.
  • Antragsschreiben sollen 1-2 Seiten nicht überschreiten. Einzureichende Unterlagen: Angaben zum Antragsteller, Kopie des Freistellungsbescheides (Anerkennung der gemeinnützigen Tätigkeit), Beschreibung des Projektinhalts und Ziele des Vorhabens, Zeit- und Budgetplanung, Gesamtkostenplan (inkl. Angaben zu eigenen Mitteln, Anteile anderer Geldgeber, Anschlussfinanzierung).
  • Zur Reduzierung des beiderseitigen Verwaltungsaufwandes wird gebeten, die Unterlagen auf das Notwendige zu begrenzen. Die Wahrscheinlichkeit einer Zusage steigt nicht mit der Menge der eingereichten Unterlagen.
  • Es besteht weder ein Anspruch auf Begründung von Ablehnungen, noch besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung. Auch bei Erfüllung der Förderrichtlinien besteht keine Leistungspflicht der Stiftung. Die Käthe & Theo Köntges Stiftung entscheidet nach pflichtgemäßem, eigenem Ermessen und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.
  • Bewilligungsbescheide ergehen schriftlich von der Geschäftsstelle der Käthe & Theo Köntges Stiftung.

Förderungen

Soziales
  • Förderung von Projekten insbesondere zugunsten von benachteiligten oder behinderten Kindern und Jugendlichen sowie zugunsten von Senioren und Schwerkranken.
  • Außerdem Förderung von Projekten, die das Miteinander der Generationen und die Förderung des intergenerationellen Dialogs im Blick haben.
Bildung
  • Projektanträge von Kindertagesstätten, Schulen und anderen Bildungsträgern sollten Modellcharakter haben und die ganzheitliche sowie qualifizierte Ausbildung von jungen Menschen unterstützen.

Vergabegrundsätze

  • Nach Eingang eines Bewilligungsbescheids ist der Käthe & Theo Köntges Stiftung ein Mittelabrufplan vorzulegen und abzustimmen. Änderungen im Zeitplan sind der Käthe & Theo Köntges Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Bei Verzögerung im Projektbeginn /-verlauf verzögern sich die Zuwendungen entsprechend. Fördermittel können in Ausnahmen und auf Antrag im Voraus bereitgestellt werden. Die Förderungen sind innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung zu verwenden. Die Käthe & Theo Köntges Stiftung ist berechtigt, die nicht innerhalb dieser Frist verwendeten Mittel nach eigenem Ermessen zurückzuverlangen. Der Förderempfänger ist verpflichtet diese zurückzuerstatten. Die Stiftung kann die Einrichtung eines Sonderkontos verlangen. Für jede Mittelausschüttung ist umgehend eine separate Zuwendungsbescheinigung auszustellen. Eine sparsame und sachgerechte Verwendung der Fördermittel ist zu gewährleisten. Zugeführte Mittel, deren Verwendung nicht nachgewiesen werden kann, sind umgehend nach Ende des Förderzeitraums an die Käthe & Theo Köntges Stiftung zurückzuerstatten.
  • Förderungen sind zweckgebunden. Der Förderempfänger verpflichtet sich, die ihm zugewandten Mittel ausschließlich für den im Antrag beschrieben Zweck und damit für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden. Änderungen, die sich nach Einreichen des Antrags, ggfs. auch im Verlauf des Projekts ergeben, sind der Käthe & Theo Köntges Stiftung unverzüglich anzuzeigen und mit ihr abzustimmen. Eine Verwendung der Förderung oder eines Teils hiervon für andere Zwecke und insbesondere für kommerzielle Zwecke ist untersagt. Der Förderempfänger sichert zu, sich an die Verwendungsauflage zu halten und der Käthe & Theo Köntges Stiftung gegenüber auf Anfrage entsprechende Nachweise bzw. Bestätigungen zur Verfügung zu stellen. Sollte der Förderempfänger dagegen verstoßen, ist die Käthe & Theo Köntges Stiftung berechtigt, die Spende nach eigenem Ermessen zurückzuverlangen und der Förderempfänger ist verpflichtet, die zurückgeforderten Mittel sofort zurückzuerstatten.
  • Der Förderempfänger verpflichtet sich, mit Annahme der Förderung der Käthe & Theo Köntges Stiftung in angemessenen Zeitabständen über den Projektstand zu berichten. Art und Weise sowie Zeitabstände hierzu werden projektbezogen vereinbart. Nach Abschluss des Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der sich aus finanziellem Nachweis und Sachbericht zusammensetzt. Prüffähige Unterlagen mit Originalbelegen sind auf Wunsch vorzulegen, bzw. eine Möglichkeit der Einsichtnahme zu schaffen. Die Käthe & Theo Köntges Stiftung ist nicht Vertragspartner von eventuell aus ihren Fördermitteln beschäftigten Mitarbeitern.
  • Eine öffentliche Bekanntgabe der Spende ist rechtzeitig und vorab mit der Geschäftsstelle der Käthe & Theo Köntges Stiftung abzustimmen.
  • Die Käthe & Theo Köntges Stiftung kann Bewilligungen zurücknehmen, wenn diese innerhalb eines Jahres ab Datum des Bewilligungsbescheides nicht wenigstens teilweise in Anspruch genommen wurden. Sollte ein entscheidender Fördergrund entfallen oder sich wesentliche Voraussetzungen ändern, behält sich die Käthe & Theo Köntges Stiftung vor, ihre Förderung vor Ablauf des geplanten Förderzeitraums einzustellen bzw. ausgezahlte Förderungen im Falle einer nicht dem Förderzweck entsprechenden Verwendung zurückzuverlangen.
  • Förderempfänger sind für die Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen, Sicherheits- und Unfallverhütungsmaßnahmen etc. verantwortlich. Die Käthe & Theo Köntges Stiftung ist für eventuelle Schäden, die aus der Durchführung eines Projekts entstanden sind, nicht verantwortlich und vom Förderempfänger schadlos zu halten.
  • Ergeben sich aus einem geförderten Vorhaben Erträge (wirtschaftliche Gewinne, Kostenerstattungen, o. ä.) ist dies der Käthe & Theo Köntges Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Die Stiftung kann daraus die Rückzahlung der Förderung oder eine angemessene Beteiligung verlangen.

Negativliste

Eine Antragstellung in folgenden Fällen ist zwecklos:

  • Institutionelle Förderungen, langfristige Projekte
  • Privatpersonen, die – gleich aus welchem Grund – finanziell in Not geraten sind
  • Behandlungs- und Therapiekosten bei Krankheiten oder Behinderungen
  • Darlehen, Kredite, Bürgschaften, Tauschgeschäfte
  • Deckung von Etatlücken vorhandener Projekte, Ausfallfinanzierungen
  • Veranstaltungen und damit zusammenhängende Kosten für Referenten, Reisen, Verpflegung etc.
  • Stipendien, z. B. für Schule/Studium, Aus-/Weiterbildung, Kostenübernahme für Freiwilligendienste im In- oder Ausland
  • Auslands-/Entwicklungsprojekte, Projekte zur Völkerverständigung, Religion, Denkmalschutz, Kunst und Kultur, Umwelt-/Natur-/Tier-/Artenschutz

Um allen Seiten den Aufwand einer aussichtslosen Antragstellung zu ersparen, wird gebeten, keine diesbezüglichen Anträge einzureichen. Die Käthe & Theo Köntges Stiftung behält sich vor, andernfalls ggfs. aus Kapazitätsgründen von einer Beantwortung abzusehen.